Abgemeldetes Fahrzeug abschleppen?

  • Hey,


    will evtl ein Abgemeldetes Tüv Abgelaufenes Fahrzeug kaufen.
    Steht bei mir um die Ecke (~50km)
    Darf ich das Abschleppen? Brauch ich ein Anhänger schein oder LKW schein...?


    gruß

  • abschleppen darfst du es nicht aber du darfst es schleppen!


    Das bedeutet du benötigst einen LKW Führerschein oder die alte Klasse 3 dann kannst du das machen allerdings benötigt der Hintermann mindestens Klasse C (der neue PKW Schein).

  • Zitat von elitelimited

    abschleppen darfst du es nicht aber du darfst es schleppen!


    Das bedeutet du benötigst einen LKW Führerschein oder die alte Klasse 3 dann kannst du das machen allerdings benötigt der Hintermann mindestens Klasse C (der neue PKW Schein).



    das würde ich mal genauer jetz wissen wie das geregelt ist wo steht das genau?


    ich z.b. hab die klasse BCE und mein vater auch. was darf ich jetz oder was dürfen wir?

  • nein darfste nicht!!!! hab mich freitag erkundigt.. da ich selbst in der situation war.... und der PKW schein ist 3 oder B..... du darfst das abgemeldete fzg nichtmal auf öffentlichen straßen parken.. und dann abschleppen??? unsinn!!!


    was ist wenn einer drauf fährt?? oder du nen spiegel abfährst oder schlimmeres?? wer soll dafür aufkommen?? das zugfzg?? nene lass mal lieber

  • so wie joker es sagt, ein abgemeldetes auto darf man aus versicherungstechnischen gründen nicht abschleppen...gründe hier für wurden ja schon genannt


    habe den class2 auch extra angemeldet um ihn abzuschleppen und dachte mir lieber zahl ich monatlich etwas an die versicherung anstatt abschleppkosten und stellplatzgebühren bis er gerichtet ist

  • 5 Tageskennzeichen (so denn Auto fahrbereit ist) oder übern Bekannten rote Kennzeichen.. dann hst auch gleich die Probefahrt inklu

  • Zitat von -Tunc-

    habe den class2 auch extra angemeldet um ihn abzuschleppen und dachte mir lieber zahl ich monatlich etwas an die versicherung anstatt abschleppkosten und stellplatzgebühren bis er gerichtet ist



    nu sind die stehkosten wol doch zu groß geworden :P :D

  • hab heut in der autobild einen artikel über genau diese situation gelesen^^


    dort stand, darfst ihn nur auf nem trailer oder nem abschlepper bewegen nicht auf eigenen rädern! rechtsquelle stand aber keine drin (oder ich kann mcih net mehr erinnern^^!

    Es bist nicht du wovor sie Angst haben, es ist das wofuer du stehst!


    hier mein Bewertungsthread! http://e36-talk.com/showthread.php?t=15969


    hier noch meine Fotostory




    e36-page-header-forum.jpg

  • Zitat von Christionslater

    nu sind die stehkosten wol doch zu groß geworden :P :D


    witzbold...ich hab keine lust auf 4zylinder :)


    stehkosten sind ca 30euro im monat...also eher n witz ;)

  • Schleppen (§ 33 StVZO)
    Schleppen ist die Betreiben eines betriebsfähigen Kraftfahrzeugs als Anhänger oder das Abschleppen über den Rahmen des Nothilfegedanken hinaus (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 StVZO: „…Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden

    Dunkel die andere Seite ist, sehr dunkel...


    Halt den Mund Yoda und iss deinen Toast!!!

  • Ach und das noch...


    §33 Schleppen von Fahrzeugen


    (1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.


    (2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende Sondervorschriften:


    1.Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.


    2.Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.


    3.Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.


    4.Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.


    5.§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.


    6.Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.


    7.Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.

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