• Hi,


    Hab vor nem Monat bei ihm nen Satz Nebler gekauft, seitdem nur vertröstest worden und jetzt auch keine Antworten mehr obwohl er fast jeden Tag im Forum unterwegs ist.


    Ist das 25€ wert ? Ich glaub es echt nicht ... bin echt enttäuscht.

  • Hallo,
    dass das alles so gelaufen ist tut mir Leid.
    Ich war heute morgen bei der Post da ich das Päckchen schon vor über einer Woche abgegeben hatte. Fazit: Sie hatten Probleme mit den PC`s. Das Päckchen ist untergegangen. Ist aber jetzt auf dem Weg zur richtigen Addresse. Das soll jetzt aber keine billige Ausrede sein.
    Ich hasse es eigentlich selber wenn man bezahlt und es kommt nichts und jetzt bin ich selbst so einer :(
    Tut mir Leid
    Ich hoffe die Sachen sind schnellstens bei dir
    MfG

  • Zitat von HD-E 36

    Ich war heute morgen bei der Post da ich das Päckchen schon vor über einer Woche abgegeben hatte. Fazit: Sie hatten Probleme mit den PC`s. Das Päckchen ist untergegangen. Ist aber jetzt auf dem Weg zur richtigen Addresse. Das soll jetzt aber keine billige Ausrede sein.


    So etwas ist für mich allerdings eine "billige" Ausrede. Womit will man rauskriegen, wo ein "Päckchen" ist? Ist doch kein Beleg bzw. IdentCode vorhanden? Ich bring das zur Post, zahle 3,90€ dafür und habe dann nichts in der Hand, allenfalls einen Kassenbon über den gezahlten Betrag.


    Anders beim Versand als Paket. Da gibts ja nen Code zur Nachforschung.


    Dies ist zum Beispiel ein weiteres Problem beim Handeln im Internet. Jemand kauft etwas, es wird unversichert wie z.B. Päckchen verschickt, was passiert bei Verlust der Sendung?


    Haftet der Käufer, weil er auf keinen versicherten Versand bestanden hat?
    Haftet der Verkäufer, weil er keinen Nachweis darüber hat, es losgeschickt zu haben?
    Sicher ist nur, die Post haftet nicht.


    Daher kleine Sachen am besten per GLS oder Hermes verschicken. Gerade Nebler hätte man bei Hermes für 4€ versichert versenden können.

  • Das stimmt, allerdings kann Die Post das Päckchen nachverfolgen wenn Sie die Zieladresse und Senderadresse hat, so hat es mein Postmann mir das letzte mal erzählt. Also möglich ist das.

  • Zitat

    Haftet der Verkäufer, weil er keinen Nachweis darüber hat, es losgeschickt zu haben?


    bei gewerblichen käufen und auch bei privaten (insofern der käufer nicht ausdrücklich den unversicherten versand gewünscht hat) haftet mW IMMER der verkäufer für verlust oder beschädigung auf dem transportweg.

  • Zitat von Khaaoos

    bei gewerblichen käufen und auch bei privaten (insofern der käufer nicht ausdrücklich den unversicherten versand gewünscht hat) haftet mW IMMER der verkäufer für verlust oder beschädigung auf dem transportweg.


    Sofern sie es nicht in ihren AGB ausschliessen. Hab schon öfters gelesen, das ab Zeitpunkt edr Übergabe die Haftung auf den Käufer übergeht. In wie weit das rechtens ist, kein Plan...

  • bei hood.de gefunden....


    Zitat

    Da der Käufer regelmäßig durch individuelle Vereinbarung oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vorleistung verpflichtet wird, ist der Verkäufer ab Zahlungseingang verpflichtet, seine Hauptleistungspflicht zu erfüllen und den Versand der Ware einzuleiten. Die Frage der Haftung für den Untergang der Ware bestimmt sich insbesondere im Kaufrecht danach, wann die Gefahr auf die Gegenseite, hier den Käufer, übergeht.


    Beim Versendungskauf geht die Gefahr beim C2C-Geschäft (Privatverkauf) gemäß § 447 Abs. 1 BGB in dem Augenblick auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware ordnungsgemäß frankiert, adressiert und verpackt an den jeweiligen Versanddienstleister übergibt. In diesem Zeitpunkt hat der Verkäufer seine Leistungspflicht erfüllt und das Risiko, dass die Ware während des Transportes untergeht, beschädigt wird oder verloren geht, geht nunmehr auf den Käufer über. Wichtig ist hierbei zu berücksichtigen, dass dem Verkäufer der Nachweis der Übergabe des Paketes an den jeweiligen Versanddienstleister obliegt. Hier sollte man im Zweifel bei größeren Geschäften einen Zeugen bemühen. Für den Käufer bekommt in diesem Zusammenhang der Aspekt der gewählten Versandart eine bedeutende Rolle, denn er hat den Untergang oder die Beschädigung hier zu tragen. Ein Paketversand ohne Nutzung eines speziellen Postdienstleisters ist daher nicht anzuraten, da hier ein hohes Risiko des Verlustes vorliegt. Kann der Verbleib des Paketes nicht herausgefunden werden, hat der Verkäufer dennoch erfüllt obwohl der Käufer niemals die Ware erhalten hat. Dies ist eine sehr unbefriedigende Situation für den Käufer. Zu empfehlen ist daher die Einschaltung eines speziellen Postdienstleisters wie z.B. die Post. Hier wird das jeweilige Paket nicht einfach abgelegt, sondern jemand muss den Empfang der Ware gegenzeichnen. Die Nachverfolgung gestaltet sich somit einfacher und das Verlustrisiko ist deutlich geringer. Ein weiterer Vorteil der Einschaltung eines Postdienstleisters ist, dass bei Verlust ein Anspruch gegen diesen besteht. Den Anspruch kann der Käufer aus abgetretenem Recht entweder selbst geltend machen oder der Verkäufer macht den Anspruch geltend und leitet den durch den Postdienstleister erhaltenen Schadensersatz sodann an den Käufer weiter. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Käufer die Versandart wählen kann (§ 447 Abs. 2 BGB). Hat der Verkäufer eine andere als die vom Käufer gewählte Versandart vorgenommen – z.B. den Gegenstand nur als Paket ohne Einschaltung eines speziellen Postdienstleisters – so haftet er dem Käufer gegenüber für den dann eingetretenen Schaden (§ 447 Abs. 2 BGB).


    Eine Besonderheit ergibt sich beim B2C-Geschäft (Gewerblicher Verkauf): hier liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Dieser ist in § 474 BGB legal definiert: hiernach liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Gemäß § 474 Abs.2 BGB findet § 447 BGB, welcher den Gefahrenübergang beim Versendungskauf bezogen auf einen Privatkauf regelt, beim Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung. Das heißt, der Verkäufer hat seine Leistungspflicht erst dann erfüllt, wenn dem Käufer die Ware übergeben wird. Die Frage der Versicherung der Ware spielt daher keine Rolle, da der Verkäufer grundsätzlich für den Untergang, die Beschädigung etc. haftet. Hier wird auch deutlich, dass der unversicherte Versand für den Verkäufer beim B2C-Geschäft erhebliche Nachteile mich sich zieht. Eine anders lautende Vereinbarung ist unwirksam. Die Haftung kann beim B2C-Geschäft daher dem Verbraucher nicht aufgelegt werden (§ 475 Abs. 1 BGB).

  • Hab leider keine Adresse oder so .. außer seinen Namen, den Ort und seinen ebay-Namen.


    Hab jetzt mal über ebay geschrieben... er hat ja ein Angebot laufen.


    Aber telefonbuch sagt nichts und hier im Forum war er ja auch seit einer Woche nicht.


    Bis heute ist auch das Geld nicht wieder da.