Der §19 der StVZO sagt aus,
das eine Betriebserlaubnis nicht erlischt, wenn bei Änderungen durch Ein-
oder Anbau von Teilen
für diese Teile
eine EWG-Betriebserlaubnis,
eine EWG-Bauartgenehmigung,
eine EG-Typgenehmigung
oder eine Genehmigung nach ECE-Regelungen, soweit diese von der
Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen
beachtet werden.
Bei Fahrzeugteilen die das Prüfzeichen einer der oben beschriebenen
Genehmigungsart tragen
ist nicht nötig, dass der Fahrzeugführer einen Abdruck der Genehmigung
mit sich führt.
Lediglich der Verwendungsbereich muss sicher gestellt sein!
Prüfzeichen der oben beschriebenen Genehmigungsarten setzen sich wie folgt
zusammen, sie
beginnen mit einem kleinen e, einem kleinen e im Kasten oder mit einem
großen E in einem Kreis.
Die nun folgende Zahl, sagt aus welcher Staat diese Genehmigung erteilt
hat.
Z.B.E1 = Deutschland, E2 = Frankreich, E3 = Italien usw..