Zitat von http://www.internetrecht-rostock.de/SNewsH/FernAbsG.htmAlles anzeigen5. Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß § 312d I BGB
Sind somit die Voraussetzungen bei einem Fernabsatzvertrag für ein Widerrufs- und Rückgaberecht gegeben, hat der Verbraucher die Möglichkeit den Fernabsatzvertrag zu widerrufen.
a) Die Widerrufsfrist
Der Widerruf selbst richtet sich nach §§ 355- 359 BGB. Die Widerrufsfrist selbst beträgt gemäß § 355 I BGB zwei Wochen. Der Beginn der Zweiwochenfrist ist jedoch, damit sie ordnungsgemäß zu laufen beginnt, an einige Voraussetzungen gebunden, die in der Praxis nur selten eingehalten werden:
Gemäß § 312d II BGB muss der Unternehmer gemäß § 312c II BGB bestimmte Informationspflichten einhalten. Tut er dies nicht, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Diese Informationspflichten sind äußerst umfangreich und werden nach unseren Erfahrungen nur seltensten Fällen eingehalten.
Die Informationen sind durch den Unternehmer spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen. Unternehmern ist es daher anzuraten, eine ordnungsgemäße Information gemäß § 312c II BGB bei Warenlieferungen in Papierform (Ausdruck) beizulegen. Alles andere schafft nur Beweisprobleme, da der Unternehmer die ordnungsgemäße Information nachweisen muss.
Der Inhalt der Informationspflichten des Unternehmers richtet sich nach der BGB- Info- Verordnung und muss mindestens enthalten:
1. die Identität des Unternehmers
2. seine Anschrift
3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt
4. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
5. eine Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen.
6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern oder sonstigen Preisbestandteile
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung
9. das Bestehen eines Widerruf- oder Rückgaberechts
Dies sind u.a. die Informationen, die der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen immer zu erteilen hat. Kommt ein Widerrufsrecht in Betracht, sind ferner noch folgende Informationen zu erteilen:
1.Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts.
2. Die Anschrift der Niederlassung des Unternehmens, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmens und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten.
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleitungs- und Garantiebedingungen.
4. Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Es wird in der Literatur vertreten, dass die zu Nr. 1-4 genannten Informationen dem Verbraucher selbst dann noch mal mitgeteilt werden müssen, wenn dies vorvertraglich bereits geschehen ist. Ein Hinweis auf der Internetseite des Unternehmers ist daher nicht ausreichend.
Wie somit zu erkennen ist, sind die Informationspflichten sehr umfangreich. Werden diese auch in einem einzigen Punkt nicht erfüllt, beginnt die Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht zu laufen. Wir raten Unternehmern daher, anhand des Gesetzestextes der BGB- Info- Verordnung diese Informationen genau und sorgfältig zu erbringen. Des Weiteren ist zu beachten, dass gemäß § 355 II 1 BGB dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels in Textform mitgeteilt werden muss. Hier kann analog die Rechtsprechung zum Verbraucherkreditgesetz oder Haustürwiderrufsgesetz herangezogen werden. Daher kann nach unserer Auffassung die Widerrufsbelehrung gar nicht deutlich genug gestaltet sein. Die Widerrufsbelehrung muss sich daher durch Farbe, größere Schrift, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben. Bei einem im Übrigen gleichförmigen Schriftbild reicht ein geringerer Randabstand und die Verwendung größerer Absätze nicht aus, wie auch eine Unterstreichung oder die graue Unterlegung des Belehrungstextes. Die Belehrung selbst darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten. Ein beliebter Fehler ist deshalb die Bitte des Unternehmens, Gründe für den Widerruf anzugeben. Auch wenn sich in einem geringen Abstand ein anderer Text befindet, der auf Grund seiner Gestaltung stärker ins Auge springt als die Belehrung, sind die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Belehrung nicht gegeben.
Habe dir mal die für dich interessanten Sachen markiert, aber um das alles genau sagen zu können benötigt man halt alle Unterlagen.
Die Widerrufsbelehrung in der Auktion zählt z.B. nicht (Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin genügt eine Widerrufsbelehrung auf einer Website nicht der Textform. Dies betreffe Texte, die lediglich in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden seien.)
Das heißt man muss sich die ganzen Emails ansehen.
Aber wie der Text schon sagt, es kann gut sein das die Widerrufsfrist nicht angefangen hat und du jederzeit widerrufen kannst, aber dein Anwalt kann dich da sicherlich besser dazu beraten.