Servus zusammen,
da ich momentan selbst an der H-Zulassung dran bin und viele von euch bestimmt in den nächsten Jahren folgenden werden / möchten, dachte ich, dass bei uns im Forum noch ein allgemeiner Austausch-Thread rund ums Thema H-Zulassung für den E36 fehlt
Ich habe mal ein paar Infos zusammengefasst/rausgesucht worüber es bei einer Oldtimergutachten nach § 23 StVZO geht.
Freue mich auf einen moderaten Austausch
Beste Grüße
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Das Oldtimergutachten (§ 23 StVZO) bei Kfz-Prüfstellen oder vom Kfz-Sachverständigen
Oldtimer genießen als „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“ gesetzlich und steuerlich entscheidende Vorteile. Damit ein mindestens 30 Jahre altes Kraftfahrzeug als ein Oldtimer im Sinne von § 2 Nr. 22 FZV vom Staat anerkannt und für den Straßenverkehr zugelassen wird, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Inwieweit diese gegeben sind, belegt das Oldtimergutachten nach § 23 StVZO. Dieses Gutachten wird für die offizielle Einstufung von einem Kraftfahrzeug als Oldtimer verlangt. Im Folgenden erhalten Sie alle relevanten Informationen über das Oldtimergutachten nach § 23 StVZO, einschließlich zum Einsatzzweck, zur Untersuchung und zu den Prüfstellen.
Das Oldtimergutachten und wofür es benötigt wird
Das Oldtimergutachten nach § 23 StVZO ist erforderlich, um ein Fahrzeug als Oldtimer und als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut einzustufen. Ein Fahrzeug gilt nach § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) grundsätzlich als Oldtimer, wenn es:
- vor mindestens 30 Jahren zum ersten Mal in Verkehr kam,
- weitestgehend dem Originalzustand entspricht,
- über einen guten erhaltungswürdigen Zustand verfügt und
- der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.
Diese Bedingungen müssen gemäß § 23 StVZO durch eine Begutachtung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer (aaSoP) oder durch einen Prüfingenieur (PI) an dem Fahrzeug festgestellt werden. Die maßgebliche Grundlage für die umfassende Untersuchung bildet die „Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO“, die zum 01. November 2011 von dem „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ aktualisiert wurde. Die Ergebnisse werden in dem Oldtimergutachten dokumentiert.
Die offizielle Anerkennung eines Fahrzeuges als Oldtimer ist für den Erhalt von dem H-Kennzeichen oder dem roten 07-Oldtimerkennzeichen notwendig. Bei der Beantragung dieser Kennzeichen muss das Oldtimergutachten nach § 23 StVZO vorgelegt werden. Dieses Gutachten ist von einem Wertgutachten für Oldtimer zu unterscheiden.
Das Oldtimergutachten als Voraussetzung für das H-Kennzeichen
Für ein als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut anerkanntes Fahrzeug kann das H-Kennzeichen beantragt werden. Das H-Kennzeichen markiert das Fahrzeug als „Historisches Fahrzeug“. Mit diesem genießt das betreffende Fahrzeug einen vorteilhaften Status. Oldtimer mit einem H-Kennzeichen dürfen uneingeschränkt in allen Umweltzonen fahren – und zwar ohne eine entsprechende Umweltplakette.
Fahrzeughalter von Oldtimern profitieren auch finanziell von einem H-Kennzeichen. Die jährliche Kfz-Steuer wird nur in einem geringen Pauschalbetrag erhoben. Dieser beträgt für Oldtimer Motorräder 46,02 Euro und für Oldtimer Pkw sowie alle anderen Oldtimer-Fahrzeugtypen 191,73 Euro pro Jahr (§ 9 Abs. 4 Kraftfahrzeugsteuergesetz, Stand 2017). Sehr häufig werden zudem auch von den Versicherungen niedrigere Beiträge für einen Oldtimer mit H-Kennzeichen angesetzt. Eine Voraussetzung für den Erhalt von dem vorteilhaften H-Kennzeichen stellt das positive Oldtimergutachten nach § 23 StVZO dar.
Das Oldtimergutachten als Voraussetzung für das rote 07-Kennzeichen
Oldtimer, für die das 07-Kennzeichen in Gestalt eines roten Nummernschildes beantragt werden soll, benötigen ebenfalls das Oldtimergutachten nach § 23 StVZO. Seit dem 1. März 2007 muss auch hierfür das Fahrzeug ein Mindestalter von 30 Jahren aufweisen. Zuvor reichte ein Alter von mindestens 20 Jahren aus. Dieses rote Kennzeichen ist vor allem als Wechselkennzeichen für Halter und Sammler interessant, die mehrere Oldtimer besitzen und diese abwechselnd nur gelegentlich fahren. Im Gegensatz zum H-Kennzeichen dürfen Oldtimer mit dem 07-Kennzeichen nicht alltäglich und auch nicht überall gefahren werden.
Der Umfang des Oldtimergutachtens
Das Oldtimergutachten erfordert eine Untersuchung nach der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO, in der die Originalität der Hauptbaugruppen sowie der Pflege- und Erhaltungszustand des Fahrzeuges begutachtet werden. Für diese Begutachtung liegt ein Anforderungskatalog vor, der als allgemeiner Rahmen einheitlich die Anforderungen und Beurteilungskriterien definiert. Je nach Situation des Fahrzeugs umfasst die Begutachtung nach § 23 StVZO zudem eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO oder eine offizielle Hauptuntersuchung (HU) oder eine Vollabnahme nach § 21 StVZO.
Art und Umfang der Untersuchungen für das Oldtimergutachten in folgenden Situationen:
- 1. Das Fahrzeug verfügt über eine Zulassung
Es ist eine Begutachtung gemäß der Richtlinie zu § 23 StVZO und eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchzuführen. - 2. Das Fahrzeug wurde außer Betrieb gesetzt und soll wieder zum Verkehr zugelassen werden
Es ist eine Begutachtung gemäß der Richtlinie zu § 23 StVZO sowie eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO unter der Beachtung der Anforderungen nach § 14 Abs. 2 FZV (Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung) vorzunehmen. - 3. Das Fahrzeug soll nach einer Zulassung im Ausland in Deutschland zugelassen werden
Es muss eine Begutachtung gemäß der Richtlinie zu § 23 StVZO und eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO unter Beachtung der Anforderungen nach § 7 FZV durchgeführt werden. - 4. Das Fahrzeug benötigt grundsätzlich eine Betriebserlaubnis
Es muss eine Begutachtung gemäß der Richtlinie zu § 23 StVZO und eine Vollabnahme nach § 21 StVZO zur Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge durchgeführt werden. - 5. Das Fahrzeug besitzt keine Zulassung und soll ein rotes Oldtimerkennzeichen erhalten
Es ist eine Begutachtung gemäß der Richtlinie zu § 23 StVZO und eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchzuführen.
In dem Oldtimergutachten nach § 23 StVZO wird neben der Begutachtung für die Einstufung als Oldtimer auch angegeben, ob und welche zusätzlichen Pflichtuntersuchungen vorgenommen wurden.
Die Analyse und Dokumentation der Begutachtung zur Einstufung als Oldtimer
Zur Einschätzung der Originalität des Fahrzeuges und seines Pflege- und Erhaltungszustandes wird eine Begutachtung nach den Anforderungen der Richtlinie zu § 23 StVZO vorgenommen. Was alles im Rahmen dieser Begutachtung geprüft werden muss, ist in einem Anforderungskatalog festgelegt. Die einzelnen Prüfpunkte und ihr jeweiliges Beurteilungsergebnis werden in dem Oldtimergutachten dokumentiert.
Das Oldtimergutachten analysiert und dokumentiert folgende Prüfpunkte:
- 1. Die Fahrzeugidentität (Fahrzeugdaten)
- 2. Die Zustände der Hauptbaugruppen des Fahrzeugs
- Aufbau und Karosserie (Außenhaut, Lack, Karosserie)
- Rahmen und Fahrwerk
- Motor und Antrieb
- Bremsanlage
- Lenkung
- Reifen und Räder
- Elektrische Anlage (lichttechnische Einrichtung, Radio, sonstige Ausstattungen)
- Innenraum (Sitze, Gurte, Armaturenbrett, behindertengerechte Bedienung)
- Pflege- und Erhaltungszustand in Abgrenzung zu normalen alten Fahrzeugen
- 3. Die spezifischen Besonderheiten bei Motorrädern (Kraftstofftank, Abgasanlage, Sitz/Sitzbank)
- 4. Die spezifischen Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen (Aufbau, Lack)
In den einzelnen Hauptbaugruppen wird geprüft, ob die einzelnen Elemente original, zeitgenössisch oder eine zulässige Umrüstung/Nachrüstung sind und entsprechend den jeweiligen Anforderungen vorliegen. Zudem werden in dem Oldtimergutachten zu den einzelnen Hauptbaugruppen eventuelle zugehörige Abweichungen vom Originalzustand dokumentiert.
Das Ergebnis der Begutachtung
Der Gutachter beurteilt am Ende des Oldtimergutachtens, ob das betreffende Fahrzeug ein Oldtimer und kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut im Sinne von § 23 StVZO ist oder nicht. Zudem werden die Vermerke zu dem Bericht der Hauptuntersuchung oder dem Gutachten nach § 21 StVZO oder zu dem Nachweis über die erteilte Einzelbetriebserlaubnis in dem Ergebnis des Oldtimergutachtens dokumentiert. Seit 2011 wird zur Vereinfachung auf eine Bewertungsskala verzichtet, da diese zudem für die Erteilung von einem Oldtimerkennzeichen irrelevant ist. Das positive Ergebnis des vollständigen Oldtimergutachtens ist für die Zulassungsbehörde vollkommen ausreichend.
Wer kann das Oldtimergutachten ausstellen?
Das Oldtimergutachten nach § 23 StVZO für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens kann von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer (aaSoP) von einer Technischen Prüfstelle (TP) oder auch von einem Prüfingenieur (PI) von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (aaÜO) ausgestellt werden. Diese befugten Gutachter führen die Begutachtung samt Beurteilung durch und stellen das Oldtimergutachten als Dokument aus.
Quelle: https://kfz-serviceportal.de/l…dtimergutachten-23-stvzo/