das heißt blinker müssen mindestens 350mm übern boden sein, wenn sie höher sind isses doch wurscht.
wichtig ist eher die lichtaustrittskante der scheinwerfer, wird die unterschritten werden die grünen fix pissig
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das heißt blinker müssen mindestens 350mm übern boden sein, wenn sie höher sind isses doch wurscht.
wichtig ist eher die lichtaustrittskante der scheinwerfer, wird die unterschritten werden die grünen fix pissig
und diese liegt bei 50cm?? dann liegen ja viele viele drunter?
Zitat von Bananeund diese liegt bei 50cm?? dann liegen ja viele viele drunter?
Richtig.
Beim E36 liegt man da schon mit nem popligen starren Sportfahrwerk schnell drunter, weil der ab Werk schon eine recht niedrige Kante hat.
Bisher hats noch niemanden intressiert... auch den TÜV-Mensch nicht, und auch bisher bei jeder Kontrolle hat da niemand nach geschaut.
Glaube wenn es in der ABE des Fahrzeuges schon weniger als 50 sind, spielt das keine Rolle... Sind ja bei einigen Autos mit Sicherheit weniger als 50cm...
wie sieht das denn mit dem mindestabstand der nebler zur strasse aus?
hab da mal was gehört von eintragungsproblemen weil nebelscheinwerfer zu tief ...
weiss jemand mehr?
mfg, timtim
Mindesthöhe für NSW liegt bei 250 mm.
Zitat von Mario_OErnsthaft? Ich nehme an bis Unterkante?
Ich hab etwa 120mm... wie soll man das einhalten beim E36? Völlig realitätsfern.
Ja Ernsthaft.. ist halt das gleiche wie bei den Scheinwerfern, wer hält denn da schon die 500 mm ein? Aber bei den NSW misst doch nie einer nach, ist mir zumindest noch nie untergekommen.
Das gilt ja nur generell... Wenn das Fahrzeug aber in der ABE schon weniger hat entfällt diese Regelung soweit ich weiß
§ StVZO 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht
unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der
niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der
leuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen.
§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn
dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes
Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer.
Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht
angebracht sein.
Das ist das was ich jetzt mal so aus dem Ärmel schütteln würde...
Ist aber ohne Anspruch auf Vollständigkeit!
MfG
Meine Scheinwerferunterkante liegt bei 47 cm. Bis jetzt hats den Tüv oder der Polizei nicht intressiert. Aber was nicht ist kann ja noch werde. Was ich aber nicht hoffen will.
Hab mich mal mit nem Tüvler dürber unterhalten. Fahrzeuge die schon Serie unterhalb der bemaßung sind haben eine Fahrzeugspeziefische abnahme zwecks den Scheinwerfern bekommen. Soll heißen die Scheinwerfer wären so gebaut das man niemanden blenden würde.
Die Aussage fand ich zwar etwas wiedersprüchlich aber na gut. Dann blend ich halt mit meinen 47 cm ein paar Ameisen, was ich mit 50 cm nicht machen würde.
Ist für mich genauso logisch wie wenn einer zu mir sagt, Ferraris, Lamborghinis oder Porsches sind nicht laut. Die klingen nur anders.
Wobei ja Scheinwerferunterkante und Lichautrittskante auch nen Unterschied sein kann ! Was is nu entscheident ?
Und wie bestimmt ich diese Lichtaustrittskante vom Abblendlicht nun?
Scheinwerferunterkante sind bei mit 48cm.
im §50 oben steht ja
ZitatBei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der
niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm
Bei den alten H1 würde ich als Spiegelkante jetzt die Linse vom Abblendlicht sehen. Bei den H7 die Unterkante vom Refelktor.
Würde bedeuten, mit den H1 darf man tiefer.
im sommer diesen jahres wurde mein auto von der polizei stillgelegt und abgeschleppt. begründung: das auto hatte keine 8cm bodenfreiheit -.-
das auto sei zu gefährlich für den strassenverkehr?? tüv dekra hat das auch bestätigt, dass die mindestbodenfreiheit von 8cm nicht eingehalten war. auch auf der anzeige steht das mit den 8cm. ich glaub, dass das schon gesetzlich ist mit der bodenfreiheit. die ganze scheiße mit der anzeige und abschlepperei hat mich 400.- gekostet. also aufpassen
also in österreich muss man mind 11 cm bodenfreiheit haben an jedem punkt unterm auto, falls es hier jemanden interessiert
Abend,
also soweit ich das gelesen hatte waren es hier im deutschen Lande 8cm Bodenfreiheit,
ausnahmereelung für verformbare Anbauteile bis 7cm.
Finde grad die TÜV-Richtlinie nicht, gibt es aber definitiv.
Meist ist es aber sinnlos mit der Polizi eieiei oder den Tüvtüftlern rumzudiskutieren,
wenn die das nicht wollen gibts immer Streß.
Am besten nen Tüver finden, der das mit Bodenfreiheitsmaß Einträgt,
mit dem Hinweiß auf die Richtlinien, dann kann man die anderen Eier und tüftler überzeugen,
oder die Richtlinien immer Mitführen.
LG
Holger
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hab ma schnell gegoogelt,
weis nun wieder wo ich suchen muß.
werd das die nächsten Tage machen.
kleiner Ausschnitt
" ...abweichend vom VdTÜV-Merkblatt 751 die Bodenfreiheit zu festen Teilen 8 cm und zu formelastischen Teilen 7 cm betragen muss(...)"
steht da
LG
Holger
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so,
Beispiel vom Gutachten KW-Clubsport, da sind die 8cm schon mal fix.
Beispiel Einbauanleitung die ganzen Abstände von den Leuchten
und Nummernschildern.
Und die Einstellanleitung
sind insgesamt 3PDF´s die könnt ihr euch ja selber anschauen.
das mit den 7cm für "Weichteile" hab ich nicht gefunden,
eventuell in dem anderen Forum mal nachhaken.(sieh oben)
LG
Holger
Es geht ganz klar un die höhe der Fahrgastzelle und nicht ums tiefste teil am Auto ! Hab mich heute extra mal beim Tüv erkundigt aber es ist immer im ermessen des jeweiligen Prüfers ! Mein tieftes teil hat nur 5,8 cm und hab kein problem mit dem Tüv bekommen !
Edit von Pigo: Hast Du nachprüfbare Belege für Deine Aussagen oder Verweise, wo das offiziell einsehbar ist? Dann bitte posten.
Gemäß den Richtlinien zum §30 StVZO steht klar geregelt, dass ein Mindestabstand von 110mm eingehalten werden muss, wobei ein Restfederweg eingehalten wird, sodass bei vollständig eingefedertem Fahrzeug 80mm nicht unterschritten werden.
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